Informationen
Wohnkomfort in jeder Lage
Vielen Dank für Ihr Interesse an unseren Wohnungen. Um Mieter bei der GKWG zu werden, müssen Sie folgenden Ablauf beachten:
Suchen Sie zuerst eine für Sie interessante Wohnung aus unseren aktuellen Angeboten und Bewerben Sie sich mit Ihrer vollständig ausgefüllten und unterschrieben Selbstauskunft.
Wenn Ihre Bewerbung unseren Vergabekriterien entspricht, werden wir Ihnen einen Einzel-Besichtigungstermin anbieten.
Bitte beachten Sie, dass das Auswahlverfahren einige Zeit in Anspruch nimmt. Von Rückfragen bitten wir abzusehen.
Zur Besichtigung sind die aktuellen Corona-Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen.
Aktuelle Corona-Schutzmaßnahmen
Grundsätzlich kann jede Privatperson eine Wohnung bei der GKWG anmieten.
Unser Objektbestand erstreckt sich über die Orte Lindenberg, Weiler im Allgäu, Simmerberg, Stiefenhofen, Heimenkirch, Scheidegg, Opfenbach, Niederstaufen, Rehlings, Oberreitnau, Bodolz und Lindau.
1. Schritt
Sie treffen eine Vorauswahl der Angebote auf der Homepage. Sie können sich immer nur auf aktuelle Angebote bewerben.
2. Schritt
Sie reichen die vollständig ausgefüllte Selbstauskunft ein.
3. Schritt
Sie besichtigen die Wohnung – Termine erhalten Sie über uns.
Es gibt keine Warteliste für Mietinteressenten. Über jede Wohnung wird anhand der Bewerber entschieden, die sich bis zum Zeitpunkt der Vergabe gemeldet und die Wohnung besichtigt haben. Somit kann über eine „Wartezeit“ keine Auskunft gegeben werden.
Sie können sich über unseren Objektticker über neue Angebote informieren lassen. Es gibt keine Warteliste, der Objektticker dient nur der Information.
Ein Wohnberechtigungsschein berechtigt zur Anmietung einer sogenannten Sozialwohnung. Der Wohnberechtigungsschein wird auf Antrag von der zuständigen Stelle (im Landkreis Lindau i. d. R. vom Landratsamt) ausgestellt. Diverse Kriterien müssen hierfür eingehalten werden. Kriterien können zum Beispiel sein: Einhaltung von Einkommensgrenzen, ausreichende Anzahl der Haushaltsangehörigen in Bezug auf eine Wohnungsgröße oder Zimmeranzahl, Alter, Behinderungsgrad.
Es wird unterschieden zwischen einem allgemeinen und einem gezielten Wohnberechtigungsschein.
Mit dem allgemeinen Wohnberechtigungsschein kann sich der Wohnungssuchende im Grundsatz in ganz Bayern um eine entsprechende geförderte Mietwohnung bewerben.
Der gezielte Wohnberechtigungsschein wird nur für eine bestimmte Wohnung und üblicherweise erst nach Erhalt einer Zusage zur Anmietung erteilt.
Bei Interesse an Wohnungen für die ein Wohnberechtigungsschein erforderlich ist, fragen Sie zunächst bei der zuständigen Sachbearbeiterin Frau Gül Sensoy-Sari vom Landratsamt Lindau (Tel. 08382 2703-13; guel.sensoy-sari@landkreis-lindau.de) nach, ob ein Wohnberechtigungsschein für die entsprechende Wohnung für Sie in Aussicht gestellt werden kann. Bei positiver Auskunft melden Sie sich bei uns, um eine Besichtigung der Wohnung durchführen zu können.
Grundsätzlich ist es möglich eine Wohngemeinschaft zu gründen. Zu beachten ist, dass bei einem Auszug die Entlassung aus dem Mietvertrag individuell geprüft werden muss. Eine Kündigung ist nur als gesamte Vertragspartei und nicht als einzelner Mieter möglich. Es kann also sein, dass trotz Auszug der Mietvertrag fort gilt und somit weiterhin die mietvertraglichen Pflichten (z. B. Zahlungsverpflichtungen) bestehen.
Es fallen Vorauszahlungen für Betriebs- und Heizkosten an (siehe BetrKV). Über diese wird jährlich abgerechnet.
Es werden alle verfügbaren Wohnungen angeboten. Von Rückfragen zu leerstehenden Wohnungen bitten wir abzusehen. Sobald Besichtigungen stattfinden können, werden die Wohnugen ausgeschrieben.
Ja, es fällt eine Kaution in Höhe von drei Kaltmieten an.
Nein, es fällt keine Provision an.
Einnahmen (z. B. Lohn, Gehalt, Jobcenterleistungen, andere Leistungen, Kindergeld, Witwenrente, Waisenrente) abzgl. Ratenzahlungsverpflichtungen (z. B. Autokredit/Leasingrate). Die Miete sowie Ihre Lebenshaltungskosten bitte nicht abziehen.
Ja, zur Einordnung und Konkretisierung des Wohnungswunsches.
Jegliche Nutzung, die nicht der reinen Wohnnutzung unterliegt. Zum Beispiel Näh- und Bügelstube, Bürotätigkeiten.
Eine Vermögensauskunft dient einem Gläubiger dazu, Informationen über die Vermögensverhältnisse eines Schuldners zu erhalten. Eine Vermögensauskunft wird i. d. R. durch einen Gerichtsvollzieher eingeholt, wenn der Schuldner seine Schulden nicht bezahlen kann. Die Bezeichnung „eidesstattliche Versicherung“ ist veraltet, seit dem 01.01.2013 gilt der Begriff „Vermögensauskunft“.
Ein Insolvenzverfahren wird durchgeführt, wenn Personen nicht mehr in der Lage sind, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Zahlungsverpflichtungen können unter anderem aus Rechnungskäufen oder Kreditaufnahmen entstehen.
Sie unterschreiben die Schlussbestimmungen und ggf. die Vollmacht.
Alle Personen, die im Mietvertrag verzeichnet werden sollen. In der Regel sind dies alle zukünftigen Bewohner außer deren Kinder.
Die GKWG entscheidet nach einem vom Aufsichtsrat der Gesellschaft beschlossenen Kriterienkatalog, um eine neutrale Bewertung zu gewährleisten.
Es gibt kein Entscheidungsgremium. Die GKWG entscheidet selbst.
Der Zeitpunkt der Wohnungsvergabe ist bei jeder Wohnung individuell. Es gibt keine Bewerbungsfristen.
Sie erhalten von uns eine Rückmeldung, sobald eine Entscheidung getroffen wurde. Bitte geben Sie immer eine E-Mail-Adresse in der Selbstauskunft an. Von Rückfragen während des Verfahrens bitten wir abzusehen.