Die Nutzung der Wohnung muss durch eine der Wohnungsgröße angemessene Personenanzahl erfolgen. Eine Überbelegung ist nicht gestattet.
Der Mieter ist ohne vorherige Zustimmung des Vermieters weder zur Untervermietung (besonders Bildung einer Wohngemeinschaft) noch zu einer sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte (§ 540 Abs. 1 BGB), ausgenommen besuchsweise sich aufhaltende Personen (höchstens 3 Wochen), berechtigt. Dies gilt auch für Aufnahme eines Verlobten oder eines nicht ehelichen Lebensgefährten.
Die benötigten Urkunden/Dokumente wurden dem Antrag beigefügt. Ich/Wir bitte/n hiermit um Umschreibung des Mietvertrags aus oben genanntem Grund.