Häufig gestellte Fragen
GKWG FAQ
Grundsätzlich kann jede Privatperson eine Wohnung bei der GKWG anmieten.
Unser Objektbestand erstreckt sich über die Orte Lindenberg, Weiler im Allgäu, Simmerberg, Stiefenhofen, Heimenkirch, Scheidegg, Opfenbach, Niederstaufen, Rehlings, Oberreitnau, Bodolz und Lindau.
1. Schritt
Sie treffen eine Vorauswahl der Angebote auf der Homepage. Sie können sich immer nur auf aktuelle Angebote bewerben.
2. Schritt
Sie reichen die vollständig ausgefüllte Selbstauskunft ein.
3. Schritt
Sie besichtigen die Wohnung – Termine erhalten Sie über uns.
Es gibt keine Warteliste für Mietinteressenten. Über jede Wohnung wird anhand der Bewerber entschieden, die sich bis zum Zeitpunkt der Vergabe gemeldet und die Wohnung besichtigt haben. Somit kann über eine „Wartezeit“ keine Auskunft gegeben werden.
Sie können sich über unseren Objektticker über neue Angebote informieren lassen. Es gibt keine Warteliste, der Objektticker dient nur der Information.
Ein Wohnberechtigungsschein berechtigt zur Anmietung einer sogenannten Sozialwohnung. Der Wohnberechtigungsschein wird auf Antrag von der zuständigen Stelle (im Landkreis Lindau i. d. R. vom Landratsamt) ausgestellt. Diverse Kriterien müssen hierfür eingehalten werden. Kriterien können zum Beispiel sein: Einhaltung von Einkommensgrenzen, ausreichende Anzahl der Haushaltsangehörigen in Bezug auf eine Wohnungsgröße oder Zimmeranzahl, Alter, Behinderungsgrad.
Es wird unterschieden zwischen einem allgemeinen und einem gezielten Wohnberechtigungsschein.
Mit dem allgemeinen Wohnberechtigungsschein kann sich der Wohnungssuchende im Grundsatz in ganz Bayern um eine entsprechende geförderte Mietwohnung bewerben.
Der gezielte Wohnberechtigungsschein wird nur für eine bestimmte Wohnung und üblicherweise erst nach Erhalt einer Zusage zur Anmietung erteilt.
Bei Interesse an Wohnungen für die ein Wohnberechtigungsschein erforderlich ist, fragen Sie zunächst bei der zuständigen Sachbearbeiterin Frau Gül Sensoy-Sari vom Landratsamt Lindau (Tel. 08382 2703-13; guel.sensoy-sari@landkreis-lindau.de) nach, ob ein Wohnberechtigungsschein für die entsprechende Wohnung für Sie in Aussicht gestellt werden kann. Bei positiver Auskunft melden Sie sich bei uns, um eine Besichtigung der Wohnung durchführen zu können.
Grundsätzlich ist es möglich eine Wohngemeinschaft zu gründen. Zu beachten ist, dass bei einem Auszug die Entlassung aus dem Mietvertrag individuell geprüft werden muss. Eine Kündigung ist nur als gesamte Vertragspartei und nicht als einzelner Mieter möglich. Es kann also sein, dass trotz Auszug der Mietvertrag fort gilt und somit weiterhin die mietvertraglichen Pflichten (z. B. Zahlungsverpflichtungen) bestehen.
Es fallen Vorauszahlungen für Betriebs- und Heizkosten an (siehe BetrKV). Über diese wird jährlich abgerechnet.
Es werden alle verfügbaren Wohnungen angeboten. Von Rückfragen zu leerstehenden Wohnungen bitten wir abzusehen. Sobald Besichtigungen stattfinden können, werden die Wohnugen ausgeschrieben.
Ja, es fällt eine Kaution in Höhe von drei Kaltmieten an.
Nein, es fällt keine Provision an.
Einnahmen (z. B. Lohn, Gehalt, Jobcenterleistungen, andere Leistungen, Kindergeld, Witwenrente, Waisenrente) abzgl. Ratenzahlungsverpflichtungen (z. B. Autokredit/Leasingrate). Die Miete sowie Ihre Lebenshaltungskosten bitte nicht abziehen.
Ja, zur Einordnung und Konkretisierung des Wohnungswunsches.
Jegliche Nutzung, die nicht der reinen Wohnnutzung unterliegt. Zum Beispiel Näh- und Bügelstube, Bürotätigkeiten.
Eine Vermögensauskunft dient einem Gläubiger dazu, Informationen über die Vermögensverhältnisse eines Schuldners zu erhalten. Eine Vermögensauskunft wird i. d. R. durch einen Gerichtsvollzieher eingeholt, wenn der Schuldner seine Schulden nicht bezahlen kann. Die Bezeichnung „eidesstattliche Versicherung“ ist veraltet, seit dem 01.01.2013 gilt der Begriff „Vermögensauskunft“.
Ein Insolvenzverfahren wird durchgeführt, wenn Personen nicht mehr in der Lage sind, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Zahlungsverpflichtungen können unter anderem aus Rechnungskäufen oder Kreditaufnahmen entstehen.
Sie unterschreiben die Schlussbestimmungen und ggf. die Vollmacht.
Alle Personen, die im Mietvertrag verzeichnet werden sollen. In der Regel sind dies alle zukünftigen Bewohner außer deren Kinder.
Die GKWG entscheidet nach einem vom Aufsichtsrat der Gesellschaft beschlossenen Kriterienkatalog, um eine neutrale Bewertung zu gewährleisten.
Es gibt kein Entscheidungsgremium. Die GKWG entscheidet selbst.
Der Zeitpunkt der Wohnungsvergabe ist bei jeder Wohnung individuell. Es gibt keine Bewerbungsfristen.
Sie erhalten von uns eine Rückmeldung, sobald eine Entscheidung getroffen wurde. Bitte geben Sie immer eine E-Mail-Adresse in der Selbstauskunft an. Von Rückfragen während des Verfahrens bitten wir abzusehen.
Der Kauf bzw. die Übernahme von frei beweglichen Gegenständen kann privat mit dem Vormieter vereinbart werden. Die Übernahme von Einbauten wie z. B. Böden und die Übernahme von Schönheitsreparaturen ist nicht möglich. In der Regel ist die Übernahme von Einbauküchen und fachgerecht angebrachten Markisen hiervon ausgenommen.
Eine Ablöse von Gegenständen des Vormieters hat keinen Einfluss auf die Wohnungsvergabe. Es bleibt Ihre freie Entscheidung, dem Vormieter Gegenstände abzulösen.
Bitte beachten Sie, dass Sie bei Übernahme für den Rückbau und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verantwortlich sind. Ebenso liegt die Verantwortung für die korrekte Installation diverser Einbauten und Geräte bei Ihnen.
Über eine Übernahme ist eine schriftliche Vereinbarung mit Auflistung aller Gegenstände zu erstellen und eine Kopie an uns auszuhändigen.
Die Ausstattung der angebotenen Wohnungen entnehmen Sie den jeweiligen Wohnungsbeschreibungen im Angebot. Generell sind keine Möblierung und Einbauküchen vorhanden.
Die Kaution ist vor Übergabe der Wohnung auf das im Mietvertrag angegebene Kautionskonto zu überweisen (Bankarbeitstage beachten).
Eine Wohnungsgeberbescheinigung bestätigt, welche Personen zu welchem Datum in welche Wohnung eingezogen sind. Der Wohnungsgeber ist seit 01.11.2015 laut § 19 Bundesmeldegesetz verpflichtet, dem Meldepflichtigen eine Bestätigung des Einzugs zur Vorlage bei der Meldebehörde auszustellen.
Die Wohnungsgeberbescheinigung erhalten Sie bei Wohnungsübergabe und muss von Ihnen innerhalb von zwei Wochen beim zuständigen Einwohnermeldeamt vorgelegt werden.
Ja, Sie sind verpflichtet sich innerhalb von zwei Wochen beim zuständigen Einwohnermeldeamt anzumelden. Die hierfür erforderliche Wohnungsgeberbescheinigung erhalten Sie bei Wohnungsübergabe.
Der Kauf bzw. die Übernahme von Gegenständen kann privat mit dem Vormieter vereinbart werden. Die Übernahme von Einbauten wie z. B. Böden und die Übernahme von Schönheitsreparaturen ist nicht möglich. Ausgenommen hiervon ist die Übernahme von Einbauküchen und fachgerecht angebrachten Markisen.
Eine Ablöse von Gegenständen des Vormieters hat keinen Einfluss auf die Wohnungsvergabe. Es bleibt Ihre freie Entscheidung, dem Vormieter Gegenstände abzulösen.
Bitte beachten Sie, dass Sie bei Übernahme für den Rückbau und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verantwortlich sind. Ebenso liegt die Verantwortung für die korrekte Installation diverser Einbauten und Geräte bei Ihnen.
Über eine Übernahme ist eine schriftliche Vereinbarung mit Auflistung aller Gegenstände zu erstellen und eine Kopie an uns auszuhändigen.
Strom und ggf. Gas (nur bei einer Gas-Etagen-Heizung) liegt in der Wohnung an. Sie müssen nach der Ablesung der Zählerstände eine Anmeldung bei einem Strom- bzw. Gasanbieter Ihrer Wahl durchführen. Die Ablesung erfolgt bei Wohnungsübergabe. Nähere Informationen erhalten Sie vom Mietsachbearbeiter.
Die TV-Grundversorgung ist bereits in den Betriebskosten enthalten. Je nach Wohnung erfolgt die Versorgung über das Kabelnetz oder über eine Gemeinschaftssatellitenanlage. Genaue Daten entnehmen Sie der Wohnungsbeschreibung. Über den Bezug von Internet und Telefon müssen Sie einen separaten Vertrag mit einem Dienstleister abschließen.
Unter Umständen kann eine Genehmigung erteilt werden. Wenden Sie sich vorab an den Mietsachbearbeiter.
Grundsätzlich ist es möglich eine Wohngemeinschaft zu gründen. Zu beachten ist, dass bei einem Auszug die Entlassung aus dem Mietvertrag individuell geprüft werden muss. Eine Kündigung ist nur als gesamte Vertragspartei und nicht als einzelner Mieter möglich. Es kann also sein, dass trotz Auszug der Mietvertrag fort gilt und somit weiterhin die mietvertraglichen Pflichten (z. B. Zahlungsverpflichtungen) bestehen.
Für den Einzug von Personen ist eine Genehmigung erforderlich. Wenden Sie sich an Ihren Mietsachbearbeiter.
Grundsätzlich ist jede Person zu melden, die einziehen möchte. Es ist eine Prüfung sowie Genehmigung notwendig. Ändert sich die Personenanzahl ist eine Anpassung der Vorauszahlungen für Betriebs- und Heizkosten notwendig. Des Weiteren wird eine Wohnungsgeberbescheinigung ausgestellt. Wenden Sie sich an Ihren Mietsachbearbeiter.
Bitte das Formular „Antrag auf Umschreibung des Mietvertrags“ ausfüllen. Es wird geprüft, ob die Mietzahlungen vom zu verbleibenden Mieter eigenständig erbracht werden können. Hierzu ist die Einreichung einer aktuellen Selbstauskunft notwendig. Bitte berücksichtigen Sie hierin alle Personen, die weiterhin in der Wohnung leben möchten.
Sie erhalten als unsere Mieterinnen und Mieter alle Unterlagen schriftlich. Im Verlaufe des Mietverhältnisses erhalten wir immer wieder und verstärkt Anfragen, auf erneute Erstellung bereits ausgehändigter und mieterseits nicht mehr auffindbarer Kopien und Unterlagen. Sehr gerne unterstützen wir Sie und stellen die benötigten Nachweise und Schreiben erneut aus. Da es sich hierbei um einen zusätzlichen Aufwand handelt, bitten wir Sie um Verständnis, dass wir diese Leistung nur noch gegen Barbezahlung erbringen können. Bitte beachten Sie die veröffentlichten Dienstleistungspreise und wenden Sie sich an Ihren Mietsachbearbeiter.
Die Heiz- und Betriebskostenabrechnung erhalten Sie im auf das dem Abrechnungsjahr folgende Kalenderjahr. Das Gesetz - § 556 Abs. 3 BGB - regelt auch die Frist für die Abrechnung eindeutig: „Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen.“ Das heißt, sie erhalten die Abrechnung des Vorjahres spätestens am 31.12. des aktuellen Jahres. Von Rückfragen zum Bearbeitungsstand bitten wir abzusehen.
Ein Guthaben wird Ihnen auf das uns bekannte Konto überwiesen. Ihre bei uns hinterlegte Kontoverbindung können Sie der Heiz- und Betriebskostenabrechnung entnehmen. Sollte diese nicht mehr korrekt sein, oder keine Bankverbindung vorhanden sein, sollten Sie uns unverzüglich Ihre aktuelle Bankverbindung mitteilen. Eine Barauszahlung ist nicht möglich.
Sollten Sie am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, werden wir den Betrag zu dem in der Heiz- und Betriebskostenabrechnung angegebenen Termin von Ihrem Konto einziehen. Sollten wir keine Einzugsermächtigung von Ihnen haben, müssen Sie den Betrag zum genannten Termin auf das angegebene Mieterkonto überweisen.
Die Möglichkeit einer Ratenzahlungsvereinbarung prüfen Sie bitte mit Ihrem zuständigen Mietsachbearbeiter
Die Nebenkostenvorauszahlungen sind individuell und können voneinander abweichen.
Sollten Sie zu dem angekündigten Ablesetermin nicht anwesend gewesen sein und haben keinen Alternativtermin vereinbart, werden Ihre Verbrauchsdaten geschätzt.
In § 7 Abs. 1 schreibt die Heizkostenverordnung vor, dass zwischen 30 bis 50 % der Betriebskosten für Heizung nach Wohn- oder Nutzfläche auf alle Nutzer zu verteilen sind.
Die Betriebskosten und Verbrauchsgrundkosten stehen nicht in Relation zur tatsächlichen Nutzung der Wohnung.
Nach vorheriger Terminabsprache können Sie die Belege in unseren Räumlichkeiten einsehen und mit einem Sachbearbeiter besprechen.
Die Erstellung einer Zwischenabrechnung ist nicht möglich. Die Heiz- und Betriebskostenabrechnung erhalten Sie im normalen Turnus.
Sie erhalten als unsere Mieterinnen und Mieter alle Unterlagen schriftlich Im Verlaufe des Mietverhältnisses erhalten wir immer wieder und verstärkt Anfragen, auf erneute Erstellung bereits ausgehändigter und mieterseits nicht mehr auffindbarer Kopien und Unterlagen. Sehr gerne unterstützen wir Sie und stellen die benötigten Nachweise und Schreiben erneut aus. Da es sich hierbei um einen zusätzlichen Aufwand handelt, bitten wir Sie um Verständnis, dass wir diese Leistung nur noch gegen Barbezahlung erbringen können. Bitte beachten Sie die veröffentlichten Dienstleistungspreise und wenden Sie sich an Ihren Mietsachbearbeiter.
Setzen Sie sich umgehend mit Ihrem Mietsachbearbeiter in Verbindung. Falls ein Mietrückstand in absehbarer Zeit entstehen wird, sollten Sie sich vorher melden.
Melden Sie sich beim Landratsamt Lindau bei der Abteilung Soziales und Senioren, Schuldnerberatung.
Sie haben alternativ die Möglichkeit, die Miete zum 16. eines Monats zu entrichten. Dafür fällt eine monatliche Bearbeitungsgebühr i. H. v. 5,00 € an. Eine schriftliche Mitteilung ist erforderlich. Nutzen Sie unser Formular.
Die Bank wird die Lastschrift der Miete zurückgeben. Ein erneuter Einzug der Miete findet nicht statt. Die Miete sowie die Rücklastschriftgebühren sind von Ihnen selbstständig zu überweisen. Über die genaue Höhe erhalten Sie eine schriftliche Zahlungsaufforderung.
Sofern wir Ihre Miete im SEPA-Lastschriftverfahren einziehen, lassen Sie uns bitte schriftlich eine neue Einzugsermächtigung mit den aktuellen Bankverbindungsdaten zukommen. Eine Änderung für den folgenden Monat muss uns zwei Wochen vor Monatswechsel bekannt sein.
Sollten Sie per Überweisung/Dauerauftrag zahlen teilen Sie uns Ihre neue Bankverbindung bitte ebenfalls schriftlich mit.
Für Kleintiere, die in Käfigen und Terrarien gehalten werden können, ist keine Genehmigung erforderlich. Ausnahmen sind giftige Tiere, für diese brauchen Sie eine Genehmigung. Beim Aufstellen von Aquarien sind eventuell statische Belange zu prüfen.
Um eine Genehmigung zu erhalten benötigen Sie das schriftliche Einverständnis aller Nachbarn im Hauseingang. Außerdem sind uns die Daten zur gewünschten Hunderasse und ein Nachweis einer Hundehaftpflichtversicherung, die Mietsachschäden abdeckt, vorzulegen. Sämtliche Unterlagen sind zur individuellen Prüfung schriftlich einzureichen.
Informationen zur Mülltrennung finden Sie direkt beim Zweckverband für Abfallwirtschaft Kempten.
Jeder Mieter ist für die Ausführung der Kehrwoche selbst verantwortlich. Bei Verhinderung ist von Ihnen eine Vertretung zu organisieren. Unser Tipp: Fragen Sie freundlich Ihren Nachbarn, bestimmt braucht dieser auch mal eine Vertretung.
Suchen Sie das klärende Gespräch mit Ihrem Nachbarn, für private Auseinandersetzungen sind wir nicht zuständig.
Eine detaillierte Pflegeanleitung wird Ihnen bei der Wohnungsübergabe ausgehändigt.
Bitte entnehmen Sie alle Informationen unserem Merkblatt.
Der Gesetzgeber hat den Begriff der Zimmerlautstärke nicht definiert. Nach der Rechtsprechung bedeutet sie im Grunde genommen, dass man bei der Nutzung seiner Wohnung nicht etwa durch Musik aus der Nachbarwohnung oder andere Geräusche beeinträchtigt werden darf.
Wir empfehlen das Anbringen von Blumenkästen am Balkon ausschließlich nach innen. Die Haftung unsachgemäß angebrachter Blumenkästen liegt beim Mieter. Beim Gießen von Blumen auf Balkonen und Fensterbänken ist darauf zu achten, dass das Wasser nicht an der Hauswand herunterläuft und auf die Fenster und Balkone anderer Hausbewohner rinnt.
Die Außenfassade gehört nicht zur vermieteten Fläche, vor Anbringung von Nägeln und Schrauben ist im Hinblick auf eine ggf. angebrachte Wärmedämmung zwingend Rücksprache mit den Objektbetreuern zu halten und eine schriftliche Genehmigung einzuholen. Durch das Anbringen von Schrauben und Nägeln können ansonsten nachhaltige Schäden am Gebäude entstehen.
Grillen mit festen oder flüssigen Brennstoffen ist untersagt. Bitte nutzen Sie zum Beispiel einen Elektrogrill und achten Sie auf den Brandschutz. Wir bitten Sie außerdem um Rücksichtnahme Ihren Nachbarn gegenüber und empfehlen generell, nicht auf den Balkonen zu grillen, sondern öffentliche Grillstellen zu benutzen.
Grundsätzlich vermieten wir keine Gärten. Das Aufstellen von Spielgeräten aller Art ist aus versicherungs- und haftungsrechtlichen Gründen auf unseren Grünanlagen untersagt. Wir bitten Sie, auf die örtlichen Spielplätze auszuweichen und bedanken uns für Ihr Verständnis.
Grillen mit festen oder flüssigen Brennstoffen ist untersagt. Bitte nutzen Sie zum Beispiel einen Elektrogrill und achten Sie auf den Brandschutz. Wir bitten Sie außerdem um Rücksichtnahme Ihren Nachbarn gegenüber und empfehlen generell, nicht auf den Balkonen und Terrassen zu grillen, sondern öffentliche Grillstellen zu benutzen. Grundsätzlich vermieten wir keine Gärten. Das Grillen auf unseren Grünanlagen ist untersagt.
Zum Beispiel Katzenleitern, Markisen, fester Sichtschutz an Balkonen und Terrassen, feste Dusch- und Badeabtrennungen, Parabolantennen, Satelliten-Schüsseln, Verputzen der Wände etc.
Bauliche Veränderungen sind zunächst ausgeschlossen. Die Erteilung einer Genehmigung wird im Einzelfall geprüft. Ein Rückbau zum Ende des Mietvertrags muss gewährleistet sein. Bitte wenden Sie sich an Ihren Mietsachbearbeiter.
Nein, in all unseren Wohnungen ist der individuelle Empfang von ausländischen TV-Sendern möglich.
Grundsätzlich können Sie gerne Fliegengitter anbringen. Bitte beachten Sie aber, dass insbesondere Kunststofffenster und Balkontüren nicht angebohrt werden dürfen. Hierdurch entstehen irreparable Schäden.
Melden Sie sich bei Ihrem Anbieter oder Provider. Sollten Sie Internet und TV über Vodafone (vormals auch Kabel Deutschland) beziehen, wenden Sie sich an die Kundenhotline, die Sie zusammen mit der Kundennummer auf den ausgehängten Notrufnummern finden.
Melden Sie sich bei Ihrem Mietsachbearbeiter. Bitte halten Sie Ihre Schlüsselnummer bereit (steht auf allen Wohnungsschlüsseln). Für die Bestellung eines Schlüssels fällt eine Dienstleistungsgebühr i. H. v. 20,00 € an.
Melden Sie sich bei Ihrem Mietsachbearbeiter. Bitte halten Sie Ihre Schlüsselnummer bereit (steht auf allen Wohnungsschlüsseln). Für die Bestellung eines Schlüssels fällt eine Dienstleistungsgebühr i. H. v. 20,00 € an.
Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen und ist an „GKWG Kreis-Wohnbau-GmbH Lindau (B), Oberer Schrannenplatz 6, 88131 Lindau (B)“ zu richten. Eine gültige Kündigung muss von allen Mietvertragspartnern unterschrieben sein. Die Kündigungsfrist ist zu beachten. Kündigungen per Fax oder E-Mail sind unwirksam.
Für Mieter mit einem unbefristeten Mietvertrag gilt in der Regel die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten. Abweichende Kündigungsfristen sind besonders bei Mietverträgen mit Vertragsbeginn vor dem Jahr 1965 möglich. Die Wohnungskündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats bei uns eingegangen sein.
Bis zum Ende der Kündigungsfrist ist die volle Miete nebst Heiz- und Betriebskosten zu bezahlen.
Die GKWG entscheidet nach einem vom Aufsichtsrat der Gesellschaft beschlossenen Kriterienkatalog um eine neutrale Bewertung aller Bewerber zu gewährleisten. Gewünschte Nachmieter melden sich beim Mietsachbearbeiter und reichen dort, wie auch alle weiteren Bewerber, die Selbstauskunft ein. Im Einzelfall kann nach der Vergabe-Entscheidung eine Verkürzung der Kündigungsfrist geprüft werden.
Soll die Mietsache verkauft oder nach Kündigung des Mieters weitervermietet werden, muss dieser selbstverständlich Besichtigungen der Wohnung dulden. Das darf allerdings auch nur in seiner Anwesenheit geschehen. Laut einem Gerichtsurteil sind dem berufstätigen Mieter in diesem Fall drei Besichtigungen im Monat von 30 bis 45 Minuten Dauer zwischen 19 und 20 Uhr zuzumuten (LG Frankfurt a. M., Az.: 2/17 S 194/01).
Solange die Kontaktbeschränkungen im Zuge der Corona-Pandemie gelten, ist diese Regelung aufgehoben.
In der Regel innerhalb von ein bis sechs Monaten nach Wohnungsabnahme.
Die Erstellung einer Zwischenabrechnung ist nicht möglich. Die Heiz- und Betriebskostenabrechnung erhalten Sie im normalen Turnus.
Anhand der bei Wohnungsabnahme protokollierten Ablesewerte.
Die Kündigung ist von den Mietvertragspartnern unter Einhaltung der Kündigungsfrist auszusprechen. Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen und ist an „GKWG Kreis-Wohnbau-GmbH Lindau (B), Oberer Schrannenplatz 6, 88131 Lindau (B)“ zu richten. Kündigungen per Fax oder E-Mail sind unwirksam. Kündigungen in Vollmacht sind nur mit entsprechendem Nachweis gültig. Sofern Sie für Ihre Angehörigen (Mietvertragspartner) die Abwicklung des Mietverhältnisses regeln möchten, legen Sie der Kündigung bitte eine Vollmacht bei.
In dieser Ausnahmesituation stehen Ihnen unsere Sachbearbeiter vertrauensvoll zur Seite und helfen Ihnen, alle jetzt nötigen Dinge zu erledigen. Wichtig ist in diesem Fall die Sterbeurkunde, die Sie bitte einreichen.
Es ist eine Kündigung mit der Unterschrift aller Erben erforderlich. Bitte fügen Sie die Sterbeurkunde bei und nennen uns einen Ansprechpartner. Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen und ist an „GKWG Kreis-Wohnbau-GmbH Lindau (B), Oberer Schrannenplatz 6, 88131 Lindau (B)“ zu richten. Kündigungen per Fax oder E-Mail sind unwirksam.
Die Kündigung ist von den Mietvertragspartnern unter Einhaltung der Kündigungsfrist auszusprechen. Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen und ist an „GKWG Kreis-Wohnbau-GmbH Lindau (B), Oberer Schrannenplatz 6, 88131 Lindau (B)“ zu richten. Kündigungen in Vollmacht sind nur mit entsprechendem Nachweis gültig. Sofern Sie für Ihre Angehörigen (Mietvertragspartner) die Abwicklung des Mietverhältnisses regeln möchten, legen Sie der Kündigung bitte eine Vollmacht bei.
Sie erhalten als unsere Mieterinnen und Mieter alle Unterlagen schriftlich Im Verlaufe des Mietverhältnisses erhalten wir immer wieder und verstärkt Anfragen, auf erneute Erstellung bereits ausgehändigter und mieterseits nicht mehr auffindbarer Kopien und Unterlagen. Sehr gerne unterstützen wir Sie und stellen die benötigten Nachweise und Schreiben erneut aus. Da es sich hierbei um einen zusätzlichen Aufwand handelt, bitten wir Sie um Verständnis, dass wir diese Leistung nur noch gegen Barbezahlung erbringen können. Bitte beachten Sie die veröffentlichten Dienstleistungspreise und wenden Sie sich an Ihren Mietsachbearbeiter.
Sie erhalten als unsere Mieterinnen und Mieter alle Unterlagen schriftlich Im Verlaufe des Mietverhältnisses erhalten wir immer wieder und verstärkt Anfragen, auf erneute Erstellung bereits ausgehändigter und mieterseits nicht mehr auffindbarer Kopien und Unterlagen. Sehr gerne unterstützen wir Sie und stellen die benötigten Nachweise und Schreiben erneut aus. Da es sich hierbei um einen zusätzlichen Aufwand handelt, bitten wir Sie um Verständnis, dass wir diese Leistung nur noch gegen Vorkasse erbringen können. Bitte beachten Sie die veröffentlichten Dienstleistungspreise und wenden Sie sich an Ihren Mietsachbearbeiter.
Offene Fragen?
Wir sind gerne für Sie da.